NZIA (Net Zero Industry Act)
Gliederung
KAPITEL III CO2-INJEKTIONSKAPAZITÄT
Artikel 21 Transparenz der Daten zur CO2-Speicherkapazität
(1) Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 30. Dezember 2024
a) Daten über alle Gebiete, in denen CO2-Speicherstätten, einschließlich saliner Aquiferen, in ihrem Hoheitsgebiet genehmigt werden könnten, öffentlich zugänglich machen, unbeschadet der Anforderungen in Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen,
b) die Einrichtungen, die in ihrem Hoheitsgebiet Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind oder waren, dazu verpflichten, geologische Daten über Produktionsstätten, die stillgelegt wurden oder deren Stilllegung der zuständigen Behörde gemeldet wurde, und soweit verfügbar wirtschaftliche Einschätzungen der entsprechenden Kosten für die Ermöglichung der CO2-Injektion öffentlich zugänglich zu machen — wobei diese Daten nicht als Grundlagendaten verwendet werden dürfen —, es sei denn, die Einrichtung hat eine Explorationsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG beantragt, einschließlich Daten zu Folgendem:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes umfassen die Daten mindestens die Informationen, die in den Bekanntmachungen der Kommission über die Leitlinien für die Mitgliedstaaten für integrierte nationale Energie- und Klimapläne, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt werden, und ihre Aktualisierungen, die gemäß Artikel 14 jener Verordnung vorgelegt werden, verlangt werden (nationale Energie- und Klimapläne).
(2) Jeder Mitgliedstaat legt bis zum 30. Dezember 2024 und danach jedes Jahr der Kommission einen Bericht vor, der öffentlich zugänglich gemacht wird, unbeschadet der Anforderungen in Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen, und in dem Folgendes beschrieben wird:
a) eine Bestandsaufnahme der in seinem Hoheitsgebiet oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten laufenden Projekte zur CO2-Abscheidung und eine Schätzung des entsprechenden Bedarfs an Injektionskapazitäten und Speicherkapazitäten sowie an CO2-Transport;
c) die nationalen Unterstützungsmaßnahmen, die ergriffen wurden oder werden, um Projekte gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes anzustoßen, und die Maßnahmen im Bereich des grenzüberschreitenden CO2-Transports;
d) die nationale Strategie und die nationalen Ziele, die gegebenenfalls für die CO2-Abscheidung bis 2030 festgelegt werden und wurden;
e) bilaterale und regionale Kooperationen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden CO2-Transports, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Zugang zu sicheren und diskriminierungsfreien Mitteln für den CO2-Transport für Einrichtungen, die CO2 abscheiden;
f) laufende Projekte zum CO2-Transport und eine Schätzung der erforderlichen Kapazität für künftige Projekte zum CO2-Transport, um den entsprechenden Abscheidungs- und Speicherkapazitäten Rechnung zu tragen.
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