NZIA (Net Zero Industry Act)
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Netto-Null-Technologien, mit Ausnahme der Artikel 33 und 34 dieser Verordnung, die für innovative Netto-Null-Technologien und andere innovative Technologien gelten. Kritische Rohstoffe, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1252 fallen, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
(2) Bei integrierten Herstellungsanlagen, die die Herstellung von Materialien abdecken, die in den Anwendungsbereich sowohl der Verordnung (EU) 2024/1252 als auch der vorliegenden Verordnung fallen, ist das Endprodukt der Anlagen ausschlaggebend dafür, welche Verordnung anzuwenden ist.
(3) 2
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