NZIA (Net Zero Industry Act)
Gliederung
(1) Als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien erkennen die Mitgliedstaaten in der Union angesiedelte Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien an, die zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele, einschließlich der Klima- und Energieziele der Union, beitragen und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a) Das Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien trägt zur technologischen und industriellen Widerstandsfähigkeit der Netto-Null-Technologien der Union bei, indem die Fertigungskapazitäten für ein Bauteil oder ein Segment der Lieferkette der Netto-Null-Technologie dadurch erhöht werden, dass
b) Das Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien hat eindeutig positive Auswirkungen auf die Lieferkette der Netto-Null-Industrie der Union oder auf nachgelagerte Sektoren, indem es europäischen Netto-Null-Industrien Zugang zu der besten verfügbaren Netto-Null-Technologie oder zu Produkten, die in einer neuartigen Fertigungsanlage hergestellt werden, verschafft, und es erfüllt mindestens eines der folgenden Kriterien:
c) Das Projekt trägt zur Verwirklichung der Klima- oder Energieziele der Union bei, indem Netto-Null-Technologien durch Verfahren gefertigt werden, mit denen eine verbesserte ökologische Nachhaltigkeit und Umweltleistung oder die Merkmale der Kreislauffähigkeit umgesetzt werden, einschließlich umfassender Energie-, Wasser- und Materialeffizienz mit geringem CO2-Ausstoß sowie Verfahren, mit denen die in CO2-Äquivalent gemessenen Emissionsraten erheblich und dauerhaft gesenkt werden.
(2) Die Kommission erlässt bis zum 1. März 2025 einen Durchführungsrechtsakt mit Leitlinien zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Kriterien. Diese Leitlinien müssen zumindest spezifische Leitlinien zu den Kriterien enthalten, anhand derer bewertet werden soll,
a) ob zusätzliche Fertigungskapazitäten neuartige oder beste verfügbare Kapazitäten zur Fertigung von Technologien betreffen,
b) ob die zusätzlichen Fertigungskapazitäten als erheblich angesehen werden können.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien erkennen die Mitgliedstaaten Projekte zur CO2-Speicherung an, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
a) Die CO2-Speicherstätte befindet sich im Hoheitsgebiet der Union, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen oder auf ihrem Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the Law of the Sea – UNCLOS);
b) das CO2-Speicherprojekt trägt zur Verwirklichung des in Artikel 20 genannten Ziels bei;
c) für das CO2-Speicherprojekt wurde eine Genehmigung für die sichere und dauerhafte geologische Speicherung von CO2 gemäß der Richtlinie 2009/31/EG beantragt.
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(4) Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, die einer Netto-Null-Technologie entsprechen und sich in „weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen“ und Gebieten des Fonds für einen gerechten Übergang befinden und nach den Vorschriften der Kohäsionspolitik förderfähig sind, werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens von den Mitgliedstaaten auf schriftlichen Antrag des Projektträgers als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien gemäß Artikel 14 Absatz 3 anerkannt, ohne dass der Projektträger einen förmlichen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 2 stellen muss.
(5) Trägt ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in der Union zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziele bei und profitiert es vom EHS-Innovationsfonds oder ist es Teil von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, von europäischen Wasserstofftälern oder der Wasserstoffbank, so wird es — wenn die Fonds Investitionen in Fertigungskapazitäten unterstützen — von den Mitgliedstaaten auf schriftlichen Antrag des Projektträgers als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien gemäß Artikel 14 Absatz 3 anerkannt, ohne dass der Projektträger einen förmlichen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 2 stellen muss.
(6) Trägt ein strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien zu einer Wertschöpfungskette für eine Technologie bei, die ein Mitgliedstaat nicht als Teil der allgemeinen Struktur seiner Energieversorgung akzeptiert, so kann dieser Mitgliedstaat die Anerkennung als strategisches Projekt verweigern. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Projekte für bestimmte Netto-Null-Technologien nicht als strategische Projekte anzuerkennen, so teilt dieser Mitgliedstaat dies so bald wie möglich öffentlich mit.
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