Artikel 116 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
In Kraft seit 29. Juni 2023
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MiCO
Gliederung
TITEL VII ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN, DIE EBA UND DIE ESMA
KAPITEL 3 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen der zuständigen Behörden
Artikel 116 Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
Für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt die Richtlinie (EU) 2019/1937.
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