Durchführungsverordnung (EU) 2026/1215 der Kommission vom 11. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) sowie der Genehmigung oder Aberkennung des Status seuchenfrei für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten
Vorwort/Präambel
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 wird wie folgt geändert:
a) Artikel 9 wird aufgehoben.
b) Die Anhänge II, VIII, X und XVII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 des Anhangs gelten ab dem 1. November 2026.
Die Anhänge II, VIII, X und XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang II Teil I erhält der Eintrag für Spanien folgende Fassung:
2. Anhang VIII wird gestrichen
3. die Tabelle in Anhang X erhält folgende Fassung:
4) Anhang XVII Teil I wird wie folgt geändert: