Delegierte Verordnung (EU) 2026/795 der Kommission vom 27. März 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie und zur Einführung einer Ausnahmeregelung für Verbringungen registrierter Equiden
Vorwort/Präambel
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Nummern 18 und 19 werden gestrichen.
2. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 11 Absätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
5. Artikel 12 Absätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
6. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 14 Buchstabe e wird gestrichen.
8. Artikel 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9. Artikel 17 erhält folgende Fassung:
10. Artikel 18 Buchstabe e wird gestrichen.
11. Artikel 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 24 erhält folgende Fassung:
13. Artikel 25 Buchstabe c wird gestrichen.
14. Artikel 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
15. Artikel 27 erhält folgende Fassung:
16. Artikel 28 Buchstabe c wird gestrichen.
17. Artikel 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
18. Artikel 30 erhält folgende Fassung:
19. Artikel 31 Buchstabe c wird gestrichen.
20. Die Artikel 32 und 33 werden aufgehoben.
21. Artikel 64 Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
22. Artikel 65 Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
23. Nach Artikel 69 wird folgender Artikel 69a eingefügt:
24. Artikel 101 wird wie folgt geändert:
25. Anhang IX erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. November 2026.