Artikel 9 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden — Durchführungsverordnung (EU) 2025/2303 der Kommission vom 14. November 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission
Rückverweise
(1) Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden prüfen gemeinsam, ob einige oder alle der nach Artikel 2 bis 5 und Artikel 7 und 8 an die Abwicklungsbehörde zu übermittelnden Angaben der zuständigen Behörde bereits vorliegen.
(2) Liegen einige oder alle Angaben der zuständigen Behörde bereits vor, übermittelt diese sie der Abwicklungsbehörde umgehend.
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 unterrichten die Abwicklungsbehörden die Institute oder – im Falle von Gruppen – die Unionsmutterunternehmen darüber, welche Angaben sie gemäß dieser Verordnung zu übermitteln haben. Die Abwicklungsbehörden spezifizieren diese Angaben durch Bezugnahme auf die Meldebögen in Anhang I.
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