Artikel 8 Bereitstellung weiterer Informationen für Einzelunternehmen- oder Gruppenabwicklungspläne — Durchführungsverordnung (EU) 2025/2303 der Kommission vom 14. November 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission
Rückverweise
(1) Die Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde fordert von dem betreffenden Institut oder dem Unionsmutterunternehmen zusätzliche Informationen oder Informationen in einem neuen Format an, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:
a) Die Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist der Auffassung, dass diese Informationen in keinem Meldebogen in Anhang I enthalten sind und für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlich sind;
b) die Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist der Auffassung, dass die Einholung solcher Informationen von Unternehmen, die vereinfachten Anforderungen unterliegen, für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlich ist;
c) das Format, in dem die Informationen von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 2 bereitgestellt werden, ist für die Erstellung oder Durchführung von Abwicklungsplänen nicht geeignet.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:
a) Sie spezifiziert die benötigten zusätzlichen Informationen,
b) sie legt unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der benötigten Informationen einen angemessenen Zeitrahmen fest, innerhalb dessen das Institut oder – im Falle von Gruppen – das Unionsmutterunternehmen diese an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln hat,
c) sie legt fest, in welchem Format die Institute oder – im Falle von Gruppen – die Unionsmutterunternehmen diese Informationen an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln haben,
d) sie legt fest, ob die Informationen auf Einzelbasis, teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis anzugeben sind und ob sie die lokalen, Unions- oder weltweiten Tätigkeiten betreffen sollen,
e) sie gibt den genauen Empfänger, die Datenaustauschformate und die Informationen an, die als Begleitangaben beizufügen sind, falls zusätzliche Informationen bereitgestellt werden müssen.
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