Artikel 7 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu der Datenmeldung — Durchführungsverordnung (EU) 2025/2303 der Kommission vom 14. November 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission
Rückverweise
(1) Institute oder – im Falle von Gruppen – Unionsmutterunternehmen übermitteln die in Artikel 2 bis 5 genannten Angaben gemäß den Meldebögen in Anhang I in den von den Abwicklungsbehörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinitionen des in Anhang II enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang III genannten Validierungsregeln.
(2) Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Verpflichtung stellen die Institute oder – im Falle von Gruppen – die Unionsmutterunternehmen Folgendes sicher:
a) Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt:
b) Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung gekennzeichnet;
c) Rechtsträger und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden – soweit vorhanden – durch ihre Rechtsträgerkennung gekennzeichnet;
d) nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen.
(3) Die Institute oder – im Falle von Gruppen – die Unionsmutterunternehmen legen den übermittelten Daten folgende Informationen bei:
a) Stichtag,
b) Meldewährung,
c) Rechnungslegungsstandard,
d) Rechtsträgerkennung der meldenden Stelle und
e) Anwendungsbereich gemäß den Artikeln 2, 3 und 4.
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