Artikel 6 Häufigkeit, Meldestichtage und Einreichungstermine — Durchführungsverordnung (EU) 2025/2303 der Kommission vom 14. November 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission
Rückverweise
(1) Institute oder – im Falle von Gruppen – die Unionsmutterunternehmen übermitteln die in Artikel 2 bis 5 genannten Angaben wie folgt:
a) bei den Meldebögen Z 01.01, Z 01.02, Z 02.00, Z 03.01, Z 03.02, Z 04.00, Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00 und Z 11.00 bis Z 17.00 bis spätestens 31. März jedes Jahres bezogen auf den letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres;
b) bei den Meldebögen Z 07.01.1 bis Z 07.04, Z 08.01 bis Z 08.05 und Z 09.01 bis Z 09.04 bis spätestens 30. April jedes Jahres bezogen auf den letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt, dass die Informationen am folgenden Geschäftstag übermittelt werden, falls der 31. März kein Geschäftstag ist.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt, dass die Informationen am folgenden Geschäftstag übermittelt werden, falls der 30. April kein Geschäftstag ist.
(2) Die Abwicklungsbehörden geben an, ob die Informationen direkt an die Abwicklungsbehörde oder gegebenenfalls an die zuständige Behörde zu übermitteln sind.
(3) Institute oder – im Falle von Gruppen – Unionsmutterunternehmen haben die Möglichkeit, ungeprüfte Zahlen zu übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, werden die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachgereicht.
(4) Für die Zwecke von Absatz 3 handelt es sich bei ungeprüften Zahlen um Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.
(5) Sonstige Korrekturen an den übermittelten Meldungen werden unverzüglich nachgereicht.
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