Artikel 5 Anpassungen in Bezug auf die Berichterstattung über die Gruppenabwicklung — Durchführungsverordnung (EU) 2025/2303 der Kommission vom 14. November 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission
Rückverweise
(1) Für eine Gruppe, deren Unionsmutterunternehmen eine Liquidationseinheit ist und die Abwicklungseinheiten umfasst, legt das Unionsmutterunternehmen Folgendes vor:
a) für Unternehmen der Gruppe, die Abwicklungsgruppen angehören, die in Artikel 3 genannten Angaben;
b) für Liquidationseinheiten, die keinen vereinfachten Anforderungen unterliegen und keiner Abwicklungsgruppe angehören, die in Artikel 4 genannten Informationen.
(2) Für eine Abwicklungsgruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU werden die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Angaben von mindestens einer der Abwicklungseinheiten der Gruppe übermittelt. Diese Angaben umfassen effektiv alle Kreditinstitute, die der Zentralorganisation dieser Abwicklungsgruppe ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen auf Einzelbasis, teilkonsolidierter Basis bzw. konsolidierter Basis.
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