Artikel 4 Berichterstattung über die Gruppenabwicklung – Gruppen, die nur Liquidationseinheiten umfassen — Durchführungsverordnung (EU) 2025/2303 der Kommission vom 14. November 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission
Rückverweise
Ein Unionsmutterunternehmen einer Gruppe, das nur Liquidationseinheiten umfasst, die keinen vereinfachten Anforderungen unterliegen, legt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Folgendes vor:
a) die in den Meldebögen Z 01.01, Z 01.02, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5 und Z 09.01 in Anhang I genannten Angaben in Bezug auf alle Unternehmen der Gruppe, den Meldebogen Z 02.00 auf konsolidierter Basis und den Meldebogen Z 04.00 in Bezug auf die finanziellen Verflechtungen zwischen allen Unternehmen der Gruppe;
b) auf Einzelbasis für sich selbst und für jeden relevanten Rechtsträger, für den die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU nicht gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie festgelegt hat, die in den Meldebögen Z 02.00, Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5 und Z 07.04 in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben;
c) auf Einzelbasis für sich selbst und für jeden relevanten Rechtsträger, für den die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie festgelegt hat, die in den Meldebögen Z 02.00, Z 03.01, Z 03.02, Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5, Z 07.04 in Anhang I dieser Verordnung genannten Angaben.
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