Artikel 3 Berichterstattung über die Gruppenabwicklung — Abwicklungsgruppen — Durchführungsverordnung (EU) 2025/2303 der Kommission vom 14. November 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission
Rückverweise
(1) Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in den Meldebögen Z 01.01, Z 01.02 und Z 08.01 bis Z 09.04 in Anhang I genannten Angaben in Bezug auf alle Unternehmen der Gruppe.
(2) Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Informationen über die finanziellen Verflechtungen zwischen allen Unternehmen der Gruppe gemäß Meldebogen Z 04.00 in Anhang I.
(3) Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in den Meldebögen Z 02.00 in Anhang I genannten Angaben wie folgt:
a) auf Einzelbasis für alle Abwicklungseinheiten der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, und für alle relevanten Rechtsträger, bei denen es sich um Institute handelt;
b) auf konsolidierter Basis oder gegebenenfalls auf teilkonsolidierter Basis für alle Abwicklungseinheiten der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, und für alle relevanten Rechtsträger, für die die Abwicklungsbehörde eine Anforderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis festgelegt hat, unabhängig davon, ob diese Unternehmen Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen.
(4) Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in den Meldebögen Z 03.01 oder Z 03.02 in Anhang I genannten Angaben wie folgt:
a) auf Einzelbasis für alle Abwicklungseinheiten der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, und für alle relevanten Rechtsträger, bei denen es sich um Institute handelt, für die die Abwicklungsbehörde eine Anforderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt hat;
b) auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis für alle Abwicklungseinheiten der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, und für alle relevanten Rechtsträger, bei denen es sich um Institute handelt, für die die Abwicklungsbehörde eine Anforderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegt hat, unabhängig davon, ob diese Unternehmen Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen.
(5) Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in den Meldebögen Z 07.01.1, Z 07.01.2, Z 07.01.3, Z 07.01.4 und Z 07.01.5 in Anhang I genannten Angaben auf der Ebene jedes Mitgliedstaats, in dem die Gruppe tätig ist.
(6) Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die in den Meldebögen Z 07.02, Z 07.03 und Z 07.04 in Anhang I genannten Angaben in Bezug auf die kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche der einzelnen Unternehmen der Gruppe.
(7) Ein Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde auf Einzelbasis die in den Meldebögen Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5, Z 07.04 und Z 11.00 bis Z 17.00 in Anhang I genannten Angaben für alle Abwicklungseinheiten der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens.
(8) Das Unionsmutterunternehmen übermittelt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde auf Einzelbasis die in den Meldebögen Z 05.01, Z 05.02, Z 06.00, Z 07.01.1 bis Z 07.01.5 und Z 07.04 in Anhang I genannten Angaben für alle relevanten Rechtsträger, bei denen es sich um Institute handelt.
(9) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2033/oj).
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