Artikel 1 Begriffsbestimmungen — Durchführungsverordnung (EU) 2025/2303 der Kommission vom 14. November 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „relevanter Rechtsträger“ ein in der Union niedergelassenes Unternehmen der Gruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 31 der Richtlinie 2014/59/EU, das keine Abwicklungseinheit ist und eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a) es nimmt kritische Funktionen wahr;
b) der gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates berechnete individuelle Gesamtrisikobetrag entspricht oder übersteigt 2 % des konsolidierten Gesamtrisikobetrags des Unionsmutterunternehmens;
c) seine in Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte individuelle Gesamtrisikopositionsmessgröße entspricht oder übersteigt 2 % der konsolidierten Gesamtrisikopositionsmessgröße des Unionsmutterunternehmens;
d) seine individuellen betrieblichen Einnahmen entsprechen mindestens 2 % der konsolidierten betrieblichen Gesamteinnahmen der Gruppe, berechnet auf der Ebene des Unionsmutterunternehmens;
e) seine Vermögenswerte betragen insgesamt mehr als 5 Mrd. EUR;
f) es spielt für die Finanzstabilität in mindestens einem Mitgliedstaat eine wichtige Rolle.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gilt für eine Gruppe, die mehr als eine Abwicklungseinheit umfasst, ein Unternehmen als relevanter Rechtsträger, wenn sein individueller Gesamtrisikobetrag 2 % oder mehr des Gesamtrisikobetrags der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe entspricht.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c gilt für eine Gruppe, die mehr als eine Abwicklungseinheit umfasst, ein Unternehmen als relevanter Rechtsträger, wenn seine individuelle Gesamtrisikopositionsmessgröße 2 % oder mehr der Gesamtrisikopositionsmessgröße der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe entspricht.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
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