ANHANG III Validierungsregeln — Durchführungsverordnung (EU) 2025/2303 der Kommission vom 14. November 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission
Rückverweise
Für die in Anhang I aufgeführten Datenelemente müssen Validierungsregeln gelten, die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen. Die Validierungsregeln müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
a) sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,
b) sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,
c) sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten,
d) sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten,
e) sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die betreffenden Angaben nicht übermittelt wurden.
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