EU-RechtVerordnungenVerordnung (EU) 2025/130 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 hinsichtlich der Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie der Möglichkeit, rückwirkend Genehmigungen zu erteilenArtikel 1

Artikel 1Registrierung von Betrieben, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft züchten

In Kraft seit 18. Februar 2025
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Artikel 1 Registrierung von Betrieben, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft züchten — Verordnung (EU) 2025/130 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 hinsichtlich der Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie der Möglichkeit, rückwirkend Genehmigungen zu erteilen | GesetzeFinden.at