Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2016/2031 — Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung
Rückverweise
Die Verordnung (EU) 2016/2031 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
9. Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
10. In Artikel 37 wird folgender Absatz angefügt:
11. In Artikel 42 wird folgender Absatz eingefügt:
12. Der folgende Artikel wird eingefügt:
13. Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
14. Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
15. In Artikel 81 wird folgender Absatz angefügt:
16. In Artikel 88 werden folgende Absätze angefügt:
17. Artikel 94 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
18. Artikel 99 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
19. In Artikel 103 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
20. In Artikel 104 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
21. Artikel 105 erhält folgende Fassung:
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…