Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung
Vorwort/Präambel
In Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/625 wird folgender Absatz eingefügt:
„(5a) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die den Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g unterliegen und die als Teil des persönlichen Gepäcks von Reisenden oder über Postdienste zum persönlichen Verbrauch oder zur persönliche Verwendung in die Union verbracht werden, sind von der Meldepflicht gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels ausgenommen, wenn die Nichteinhaltung das Fehlen des Pflanzengesundheitszeugnisses oder anderer amtlicher Attestierung gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 betrifft.
Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über diese Fälle von Nichteinhaltung und legen der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten jährlich einen Bericht mit einer Zusammenfassung dieser Aufzeichnungen vor.
Dieser Bericht wird über das IMSOC übermittelt.“
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 1 Nummer 14 gilt ab 6. Juli 2026.
Die Verordnung (EU) 2016/2031 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 18 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:
3. Folgender Artikel wird eingefügt:
4. Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 25 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
9. Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
10. In Artikel 37 wird folgender Absatz angefügt:
11. In Artikel 42 wird folgender Absatz eingefügt:
12. Der folgende Artikel wird eingefügt:
13. Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
14. Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
15. In Artikel 81 wird folgender Absatz angefügt:
16. In Artikel 88 werden folgende Absätze angefügt:
17. Artikel 94 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
18. Artikel 99 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
19. In Artikel 103 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
20. In Artikel 104 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
21. Artikel 105 erhält folgende Fassung: