Artikel 2 — Durchführungsverordnung (EU) 2024/2030 der Kommission vom 23. Juli 2024 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Obst- und Gemüsesektor sowie den Weinsektor in Österreich, Polen und Tschechien, die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffen sind
Rückverweise
(1) Österreich, Polen und Tschechien teilen der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Oktober 2024 Folgendes in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 1 mit:
a) eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen;
b) die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe festgelegt werden, die Beihilfebeträge, sowie die Gründe für die Verteilung der Beihilfe auf die Landwirte;
c) die beabsichtigten Auswirkungen der Maßnahmen zur Entschädigung der Landwirte für die entstandenen wirtschaftlichen Einbußen;
d) die ergriffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung erzielen;
e) die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Überkompensation ergriffenen Maßnahmen;
f) die geschätzte Höhe der Unionsausgaben, aufgeschlüsselt nach Monaten bis zum 31. Januar 2025;
g) die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 1 Absatz 7;
h) die Maßnahmen zur Kontrolle der Förderfähigkeit von Landwirten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union.
(2) Bis spätestens 15. Juni 2025 unterrichten Österreich, Polen und Tschechien die Kommission über die Gesamtbeträge je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, die Anzahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
§ 44 NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44 § 44
…und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz…
§ 44c § 44c
…geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen. (5) Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.…