Durchführungsverordnung (EU) 2024/2030 der Kommission vom 23. Juli 2024 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Obst- und Gemüsesektor sowie den Weinsektor in Österreich, Polen und Tschechien, die von widrigen Witterungsverhältnissen betroffen sind
Vorwort/Präambel
(1) Österreich wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 10 Mio. EUR, Tschechien eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 15 Mio. EUR und Polen eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 37 Mio. EUR zur Verfügung gestellt, um Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Österreich, Polen und Tschechien verwenden die in Absatz 1 genannten Beträge für Maßnahmen, mit denen die am stärksten betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe im Obst- und Gemüsesektor sowie im Weinsektor für die wirtschaftlichen Einbußen entschädigt werden sollen, durch die ihre Tragfähigkeit gefährdet wird.
(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den derzeitigen wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen und sicherstellen, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.
(4) Österreich, Polen und Tschechien sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte nicht direkte Begünstigte der Beihilfezahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unionsbeihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.
(5) Die Ausgaben gemäß Absatz 1, die Österreich, Polen und Tschechien im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 2 entstehen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 31. Januar 2025 getätigt werden.
(6) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.
(7) Österreich, Polen und Tschechien können für die gemäß Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % der in Absatz 1 festgesetzten Beträge gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen und nicht zu einer Überkompensation führen.
(8) Um eine Überkompensation zu vermeiden, berücksichtigen Österreich, Polen und Tschechien bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um die betreffenden wirtschaftlichen Einbußen abzufedern.
(1) Österreich, Polen und Tschechien teilen der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Oktober 2024 Folgendes in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 1 mit:
a) eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen;
b) die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe festgelegt werden, die Beihilfebeträge, sowie die Gründe für die Verteilung der Beihilfe auf die Landwirte;
c) die beabsichtigten Auswirkungen der Maßnahmen zur Entschädigung der Landwirte für die entstandenen wirtschaftlichen Einbußen;
d) die ergriffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung erzielen;
e) die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Überkompensation ergriffenen Maßnahmen;
f) die geschätzte Höhe der Unionsausgaben, aufgeschlüsselt nach Monaten bis zum 31. Januar 2025;
g) die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 1 Absatz 7;
h) die Maßnahmen zur Kontrolle der Förderfähigkeit von Landwirten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union.
(2) Bis spätestens 15. Juni 2025 unterrichten Österreich, Polen und Tschechien die Kommission über die Gesamtbeträge je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, die Anzahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.
Amtsblatt der Europäischen Union