Artikel 5 Umsetzung der Änderungen der Richtlinien (EU) 2015/2366 und 98/26/EG — Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten erlassen, veröffentlichen und wenden spätestens zum 9. April 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die für die Umsetzung der Artikel 3 und 4 erforderlich sind. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Verordnung Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
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