Artikel 3 Ausnahmen von Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 für das Antragsjahr 2024 — Durchführungsverordnung (EU) 2024/587 der Kommission vom 12. Februar 2024 zur Ermöglichung einer Ausnahmeregelung von der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung des Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 8, der Fristen für die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen des EGFL und der Vorschriften für Änderungen von GAP-Strategieplänen zur Änderung bestimmter Öko-Regelungen für das Antragsjahr 2024
Rückverweise
(1) Abweichend von Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 und unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 können Mitgliedstaaten, die beschließen, von der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Gebrauch zu machen, ohne vorherige Genehmigung der Kommission für das Antragsjahr 2024 Änderungen der Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115, die in den GAP-Strategieplänen festgelegt sind und die auf der ersten Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 beruhen, vornehmen und anwenden.
Diese Änderungen müssen auf die Elemente der in Unterabsatz 1 genannten Öko-Regelungen beschränkt sein, die unbedingt erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Landwirte, die Verpflichtungen im Rahmen dieser Öko-Regelungen eingehen, diese Verpflichtungen mit den in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Optionen zur Erfüllung der ersten Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 kombinieren können.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen den Beginn der Anwendung der in Absatz 1 genannten Änderungen so fest, dass den Landwirten ausreichend Zeit bleibt, diese Änderungen zu berücksichtigen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Änderungen zu dem Zeitpunkt mit, zu dem sie mit deren Anwendung beginnen.
Die Mitteilung erfolgt über das elektronische Datenaustauschsystem „SFC2021“. Die Mitteilung enthält eine Beschreibung der Änderungen, die an den in Absatz 1 genannten Öko-Regelungen vorgenommen wurden, und eine Erläuterung der Gründe, warum diese Änderungen im Einklang mit Absatz 1 unbedingt erforderlich sind.
(4) Die Mitgliedstaaten können von der in Absatz 1 genannten Ausnahmeregelung nur einmal Gebrauch machen.
(5) Die Mitgliedstaaten nehmen die Änderungen gemäß Absatz 1 in den nächsten Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans im Einklang mit Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 auf.
(6) Abweichend von Artikel 86 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 kommen Ausgaben, die infolge der Änderungen der GAP-Strategiepläne gemäß Absatz 1 förderfähig werden, ab dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 3 für eine Beteiligung aus dem EGFL in Betracht.
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