Artikel 1 Ausnahme von der ersten Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 für das Antragsjahr 2024 — Durchführungsverordnung (EU) 2024/587 der Kommission vom 12. Februar 2024 zur Ermöglichung einer Ausnahmeregelung von der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung des Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 8, der Fristen für die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen des EGFL und der Vorschriften für Änderungen von GAP-Strategieplänen zur Änderung bestimmter Öko-Regelungen für das Antragsjahr 2024
(1) Abweichend von der ersten Anforderung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands von Flächen (GLÖZ-Standard) Nr. 8 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Landwirte und andere Begünstigte, die diesem Standard unterliegen, für das Antragsjahr 2024 die erste Anforderung dieses Standards erfüllen können, indem sie mindestens 4 % des Ackerlands auf Betriebsebene für folgende Zwecken bereitstellen:
nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, und/oder
stickstoffbindende Pflanzen und/oder
Zwischenfrüchte.
Zwischenfrüchte und stickstoffbindende Pflanzen müssen ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaut werden. Bei Zwischenfrüchten wenden die Mitgliedstaaten einen Gewichtungsfaktor von 1 an.
Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 gefassten Beschlüsse gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.
(2) Für die Zwecke der Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Agrarumwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung, die von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für das Antragsjahr 2024 festgelegt wurden, stellen die Mitgliedstaaten, die einen Beschluss gemäß Absatz 1 dieses Artikels fassen, im Einklang mit Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung sicher, dass ein Landwirt, der beschließt, die erste Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 entsprechend der Anforderung gemäß Absatz 1 zu erfüllen, Zahlungen nur für Verpflichtungen erhält, die über diese Anforderung hinausgehen.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
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