Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 — Verordnung (EU) 2023/2845 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 6 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c erhält folgende Fassung:
5. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 20 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
9. Folgender Artikel wird eingefügt:
10. Artikel 23 Absätze 2 bis 7 erhält folgende Fassung:
11. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
12. Folgender Artikel wird eingefügt:
13. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
14. Artikel 26 wird wie folgt geändert:
15. Artikel 27 wird wie folgt geändert:
16. Folgende Artikel werden eingefügt:
17. Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
18. In Artikel 29 wird folgender Absatz eingefügt:
19. Artikel 36 erhält folgende Fassung:
20. Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
21. Artikel 47 Absatz 2 wird gestrichen.
22. Folgender Artikel wird eingefügt:
23. Artikel 49 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
24. Artikel 52 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
25. Artikel 54 wird wie folgt geändert:
26. Artikel 55 wird wie folgt geändert:
27. Artikel 59 wird wie folgt geändert:
28. Artikel 60 wird wie folgt geändert:
29. Artikel 67 wird wie folgt geändert:
30. In Artikel 68 wird folgender Absatz angefügt:
31. Artikel 69 wird wie folgt geändert:
32. Artikel 72 wird gestrichen.
33. Artikel 74 wird wie folgt geändert:
34. Artikel 75 erhält folgende Fassung:
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
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