Verordnung (EU) 2023/2845 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 6 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c erhält folgende Fassung:
5. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 20 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
9. Folgender Artikel wird eingefügt:
10. Artikel 23 Absätze 2 bis 7 erhält folgende Fassung:
11. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
12. Folgender Artikel wird eingefügt:
13. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
14. Artikel 26 wird wie folgt geändert:
15. Artikel 27 wird wie folgt geändert:
16. Folgende Artikel werden eingefügt:
17. Artikel 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
18. In Artikel 29 wird folgender Absatz eingefügt:
19. Artikel 36 erhält folgende Fassung:
20. Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
21. Artikel 47 Absatz 2 wird gestrichen.
22. Folgender Artikel wird eingefügt:
23. Artikel 49 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
24. Artikel 52 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
25. Artikel 54 wird wie folgt geändert:
26. Artikel 55 wird wie folgt geändert:
27. Artikel 59 wird wie folgt geändert:
28. Artikel 60 wird wie folgt geändert:
29. Artikel 67 wird wie folgt geändert:
30. In Artikel 68 wird folgender Absatz angefügt:
31. Artikel 69 wird wie folgt geändert:
32. Artikel 72 wird gestrichen.
33. Artikel 74 wird wie folgt geändert:
34. Artikel 75 erhält folgende Fassung:
In die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 15 - Eindeckungsverfahren
Eine zentrale Gegenpartei in einem Mitgliedstaat, die Clearingdienste für Aktien erbringt, stellt sicher, dass sie über Verfahren verfügt, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:
a) Ist eine natürliche oder juristische Person, die Aktien verkauft, nicht in der Lage, die Aktien innerhalb von vier Geschäftstagen nach dem Tag, an dem die Abwicklung fällig ist, zur Abwicklung des Geschäfts zu liefern, so werden automatisch Verfahren zur Eindeckung mit den Aktien in Gang gesetzt, um sicherzustellen, dass diese zur Abwicklung des Geschäfts geliefert werden.
b) Ist eine Eindeckung mit den Aktien zum Zwecke der Lieferung nicht möglich, so wird ein Betrag an den Käufer geleistet, dessen Höhe sich nach dem am Fälligkeitstag der Lieferung bestehenden Wert der zu liefernden Aktien, zuzüglich eines Betrags zur Entschädigung für Verluste des Käufers aufgrund der gescheiterten Abwicklung richtet.
c) Die natürliche oder juristische Person, an der die Abwicklung des Geschäfts scheitert, ersetzt alle gemäß den Buchstaben a und b gezahlten Beträge.“
Amtsblatt der Europäischen Union
Die folgenden Nummern in Artikel 1 gelten jedoch ab dem 17. Januar 2026:
a) Nummer 3 in Bezug auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
b) Nummer 13 Buchstabe a;
c) Nummer 22 in Bezug auf Artikel 47a Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
d) Nummer 25 Buchstabe e;
e) Nummer 27 Buchstabe a.
Außerdem gilt Artikel 1 Nummer 33 Buchstaben a und b ab dem 1. Mai 2024.