EU-RechtVerordnungenEuropäischer Standard für grüne AnleihenTITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE ODER EUGBKAPITEL 1 Anleihebezogene AnforderungenArtikel 6

Artikel 6Finanzielle Vermögenswerte

In Kraft seit 20. Dezember 2023
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