Artikel 57 Ausübung der in den Artikeln 54, 55 und 56 genannten Befugnisse — Europäischer Standard für grüne Anleihen
Gliederung
TITEL V BEAUFSICHTIGUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DIE ESMA
KAPITEL 2 ESMA
Artikel 57 Ausübung der in den Artikeln 54, 55 und 56 genannten Befugnisse
Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 54, 55 oder 56 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.
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