Artikel 51 Rechtsmittel — Europäischer Standard für grüne Anleihen
Gliederung
TITEL V BEAUFSICHTIGUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DIE ESMA
KAPITEL 1 Zuständige Behörden
Artikel 51 Rechtsmittel
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen ordnungsgemäß begründet sind und gegen sie Rechtsmittel eingelegt werden können.
Keine Ergebnisse gefunden