EU-RechtVerordnungenEuropäischer Standard für grüne AnleihenTITEL V BEAUFSICHTIGUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DIE ESMAKAPITEL 1 Zuständige BehördenArtikel 49

Artikel 49Verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen

In Kraft seit 20. Dezember 2023
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