Artikel 37 Verweise auf die ESMA oder andere zuständige Behörden — Europäischer Standard für grüne Anleihen
Gliederung
TITEL IV EXTERNE PRÜFER EUROPÄISCHER GRÜNER ANLEIHEN
KAPITEL 3 Prüfungen
Artikel 37 Verweise auf die ESMA oder andere zuständige Behörden
Rückverweise
Externe Prüfer dürfen bei ihren Prüfungen nicht in einer Weise auf die ESMA oder eine zuständige Behörde Bezug nehmen, die vermuten lässt oder nahelegt, dass die ESMA oder eine zuständige Behörde diese Prüfung oder Beurteilungstätigkeiten des externen Prüfers billigt oder genehmigt.
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