Artikel 36 Erbringung sonstiger Dienstleistungen — Europäischer Standard für grüne Anleihen
Gliederung
TITEL IV EXTERNE PRÜFER EUROPÄISCHER GRÜNER ANLEIHEN
KAPITEL 2 Organisatorische Anforderungen, Verfahren und Dokumente zur Unternehmensführung
Artikel 36 Erbringung sonstiger Dienstleistungen
Rückverweise
Externe Prüfer, die andere Dienstleistungen als Beurteilungstätigkeiten erbringen, müssen sicherstellen, dass diese anderen Dienstleistungen keinen Interessenkonflikt mit ihren Beurteilungstätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen grünen Anleihen verursachen. Die externen Prüfer müssen in ihren Prüfungen alle sonstigen Dienstleistungen offenlegen, die für den beurteilten Rechtsträger oder einen mit ihm verbundenen Dritten erbracht werden.
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