EU-RechtVerordnungenEuropäischer Standard für grüne AnleihenTITEL III VORLAGEN FÜR FAKULTATIVE OFFENLEGUNGEN ZU ALS ÖKOLOGISCH NACHHALTIG VERMARKTETEN ANLEIHEN UND ZU AN NACHHALTIGKEITSZIELE GEKNÜPFTEN ANLEIHENArtikel 20

Artikel 20Vor der Emission erfolgende Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen

In Kraft seit 20. Dezember 2023
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Artikel 20 Vor der Emission erfolgende Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen — Europäischer Standard für grüne Anleihen | GesetzeFinden.at