Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Europäischer Standard für grüne Anleihen
Gliederung
TITEL I GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Emittent“ einen Rechtsträger, der Anleihen ausgibt;
2. „öffentlicher Emittent“ eine Körperschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129;
3. „Taxonomieanforderungen“ die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten;
4. „geregelter Markt“ einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;
5. „als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihe“ eine Anleihe, deren Emittent den Anlegern zusagt oder in irgendeiner Form vorvertraglich zusichert, dass die Erlöse aus dieser Anleihe für Wirtschaftstätigkeiten verwendet werden, die zu einem Umweltziel beitragen;
6. „an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihe“ eine Anleihe, deren finanzielle oder strukturelle Merkmale in Abhängigkeit davon variieren, ob der Emittent vorab festgelegte Ziele in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit erreicht;
7. „Herkunftsmitgliedstaat“ einen Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2017/1129;
8. „Aufnahmemitgliedstaat“ einen Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2017/1129;
9. „finanzieller Vermögenswert“ Fremd- oder Eigenkapitalinstrumente oder eine Kombination daraus;
10. „Anlegern in der Union angeboten“
11. „öffentliches Angebot“ ein öffentliches Angebot von Wertpapieren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1129;
12. „Handelsplatz“ einen Handelsplatz im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 24 der Richtlinie 2014/65/EU;
13. „CapEx-Plan“ einen CapEx-Plan gemäß Anhang I Abschnitt 1.1.2.2 Buchstabe b und Abschnitt 1.1.3.2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178;
14. „Emissionskosten“ Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der Emission von Anleihen entstehen, einschließlich Kosten für professionelle Beratung und juristische Dienstleistungen, Ratingdienste, externe Prüfungen sowie die Übernahme und Platzierung;
15. „technische Bewertungskriterien“ die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegten technischen Bewertungskriterien;
16. „Übergangswirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852;
17. „ermöglichende Wirtschaftstätigkeit“ eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2020/852;
18. „Verbriefung“ eine Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402;
19. „Originator“ einen Originator im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402;
20. „Verbriefungszweckgesellschaft“ eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/2402;
21. „verbriefte Risikoposition“ eine Risikoposition, die Gegenstand einer Verbriefung ist;
22. „Verbriefungsanleihe“ eine von einer Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Titel II Kapitel 3 begebene Anleihe;
23. „synthetische Verbriefung“ eine synthetische Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2017/2402;
24. „fossiler Brennstoff“ einen fossilen Brennstoff im Sinne von Artikel 2 Nummer 62 der Verordnung (EU) 2018/1999.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
Rückverweise