EU-RechtVerordnungenEuropäischer Standard für grüne AnleihenTITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE ODER EUGBKAPITEL 3 Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung europäische grüne Anleihe oder EuGB bei VerbriefungsanleihenArtikel 19

Artikel 19Bei Verbriefungen geltende zusätzliche Offenlegungspflichten

In Kraft seit 20. Dezember 2023
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