EU-RechtVerordnungenEuropäischer Standard für grüne AnleihenTITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE ODER EUGBKAPITEL 3 Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung europäische grüne Anleihe oder EuGB bei VerbriefungsanleihenArtikel 17

Artikel 17Ausschluss von für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebenen Anleihen

In Kraft seit 20. Dezember 2023
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