Artikel 17 Ausschluss von für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebenen Anleihen — Europäischer Standard für grüne Anleihen
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE ODER EUGB
KAPITEL 3 Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung europäische grüne Anleihe oder EuGB bei Verbriefungsanleihen
Artikel 17 Ausschluss von für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebenen Anleihen
Rückverweise
Für die Zwecke einer synthetischen Verbriefung begebene Anleihen dürfen die Bezeichnungen „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ nicht verwendet werden.
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