EU-RechtVerordnungenEuropäischer Standard für grüne AnleihenTITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE ODER EUGBKAPITEL 3 Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung europäische grüne Anleihe oder EuGB bei VerbriefungsanleihenArtikel 16

Artikel 16Verwendung der Bezeichnung europäische grüne Anleihe oder EuGB bei Verbriefungsanleihen

In Kraft seit 20. Dezember 2023
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