Artikel 10 Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen und Voremissionsprüfung vor der Emission — Europäischer Standard für grüne Anleihen
Gliederung
TITEL II ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE ODER EUGB
KAPITEL 2 Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung
Artikel 10 Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen und Voremissionsprüfung vor der Emission
(1) Vor Emission einer europäischen grünen Anleihe muss ein Emittent:
a) das in Anhang I enthaltene Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen ausfüllen;
b) sicherstellen, dass das ausgefüllte Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen einer Voremissionsprüfung unterzogen wurde und ein externer Prüfer hierzu eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.
(2) Das in Absatz 1 genannten Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen können sich auf mehr als eine Emission solcher Anleihen beziehen.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voremissionsprüfung enthält:
a) eine Beurteilung, ob der Emittent das Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen im Einklang mit den Artikeln 4 bis 8 sowie Anhang I ausgefüllt hat;
b) die in Anhang IV dargelegten Elemente.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden