Artikel 1 Anwendungsbereich der Regionalbeihilfen — Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
9. Artikel 11 Absatz 1 letzter Satz erhält folgende Fassung:
10. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
11. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
13. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
14. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
15. Artikel 19a und 19b erhalten folgende Fassung:
16. Folgende Artikel 19c und 19d werden eingefügt:
17. Artikel 20a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
18. Artikel 21 erhält folgende Fassung:
19. Folgender Artikel 21a wird eingefügt:
20. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
21. Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
22. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
23. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
24. Folgender Artikel 25e wird eingefügt:
25. Artikel 26 wird wie folgt geändert:
26. Folgender Artikel 26a wird eingefügt:
27. Artikel 27 wird wie folgt geändert:
28. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
29. Artikel 36 wird wie folgt geändert:
30. Artikel 36a erhält folgende Fassung:
31. Folgender Artikel 36b wird eingefügt:
32. Artikel 37 wird gestrichen.
33. Artikel 38 wird wie folgt geändert:
34. Folgender Artikel 38a wird eingefügt:
35. Folgender Artikel 38b wird eingefügt:
36. Artikel 39 wird wie folgt geändert:
37. Artikel 40 wird gestrichen.
38. Artikel 41 wird wie folgt geändert:
39. Artikel 42 wird wie folgt geändert:
40. Artikel 43 wird wie folgt geändert:
41. Artikel 44 erhält folgende Fassung:
42. Folgender Artikel 44a wird eingefügt:
43. Artikel 45 und 46 erhalten folgende Fassung:
44. Artikel 47 wird wie folgt geändert:
45. Die Artikel 48 und 49 erhalten folgende Fassung:
46. Die Artikel 52 und 52a erhalten folgende Fassung:
47. Artikel 52c erhält folgende Fassung:
48. Folgender Artikel 52d wird eingefügt:
49. Artikel 53 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
50. Artikel 55 Absatz 12 erhält folgende Fassung:
51. Artikel 56b wird wie folgt geändert:
52. Artikel 56c wird wie folgt geändert:
53. Artikel 56d Absatz 4 erhält folgende Fassung:
54. Artikel 56e wird wie folgt geändert:
55. Artikel 56f Absatz 3 erhält folgende Fassung:
56. In Artikel 58 erhalten die Absätze 3a und 4 folgende Fassung:
57. Artikel 59 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
58. Teil II des Anhangs II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
59. Folgender Anhang IV wird angefügt:
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
Rückverweise