EU-RechtVerordnungenDurchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-StrategieplänenArtikel 6

Artikel 6 Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit

In Kraft seit 01. Februar 2022
Up-to-date