Artikel 5 Emblem der Union — Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen
Bei der Durchführung von Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten gemäß Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 verwenden der Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde das Emblem der Union gemäß den Anforderungen in Anhang II. Die Verwaltungsbehörde stellt ferner sicher, dass auch die Begünstigten das Emblem entsprechend verwenden.
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