Artikel 4 Finanzielle Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung — Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen
Rückverweise
(1) Die finanzielle Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/2115, die den Brennereien zu zahlen ist, einschließlich eines Pauschalbetrags zur Deckung der Kosten für das Einsammeln der Nebenerzeugnisse gemäß Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung, beträgt höchstens
a) für Rohalkohol aus Trester: 1,1 EUR/% vol/hl;
b) für Rohalkohol aus Wein und Weintrub: 0,5 EUR/% vol/hl.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die tatsächlich als finanzielle Hilfe der Union zu zahlenden Beträge auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Produktionstypen fest.
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