Artikel 3 Verfahren für die Genehmigung von Flächen und Sorten für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle und die entsprechenden Mitteilungen — Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen
Rückverweise
(1) Das Verfahren für die Genehmigung von Flächen und Sorten für die Zwecke der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird so gestaltet, dass die betreffenden Landwirte rechtzeitig vor der Aussaatzeit Mitteilungen über die Genehmigung erhalten können.
Die Mitteilung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a) die zur Aussaat zugelassenen Sorten;
b) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Flächen für die Baumwollerzeugung;
c) die Mindestpflanzdichte für Baumwollpflanzen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
(2) Widerruft ein Mitgliedstaat eine bestehende Genehmigung für eine Sorte, so wird dies den betreffenden Landwirten rechtzeitig vor der Aussaat des folgenden Jahres mitgeteilt.
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