Artikel 71 Übergangsbestimmung — Asylagentur der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 10 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 71 Übergangsbestimmung
Rückverweise
Die Agentur tritt an die Stelle des EASO in Bezug auf jegliches Eigentum und alle Abkommen, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten. Die vorliegende Verordnung berührt insbesondere nicht die Rechte und Pflichten des Personals des EASO, dessen Kontinuität der Laufbahn in jeder Hinsicht gewährleistet wird.
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