Artikel 67 Verwaltungsüberwachung — Asylagentur der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 10 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 67 Verwaltungsüberwachung
Rückverweise
Die Tätigkeit der Agentur unterliegt den Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV.
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