Artikel 64 Betrugsbekämpfung — Asylagentur der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 10 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 64 Betrugsbekämpfung
Rückverweise
(1) Für die Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gilt uneingeschränkt die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013. Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des OLAF bei und erlässt nach dem Muster im Anhang der Vereinbarung geeignete Bestimmungen, die für alle Mitarbeiter der Agentur gelten.
(2) Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die von der Agentur Unionsmittel erhalten haben, anhand von Unterlagen und Kontrollen und Überprüfungen vor Ort Rechnungsprüfungen vorzunehmen.
(3) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Arbeitsvereinbarungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der Agentur Bestimmungen enthalten, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen.
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