Artikel 61 Vorrechte und Befreiungen — Asylagentur der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 10 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 61 Vorrechte und Befreiungen
Rückverweise
Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gilt für die Agentur und ihr Personal.
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