Artikel 6 Informationen über die Umsetzung des GEAS — Asylagentur der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 2 PRAKTISCHE ZUSAMMENARBEIT UND INFORMATIONEN IM ASYLBEREICH
Artikel 6 Informationen über die Umsetzung des GEAS
Rückverweise
(1) Die Agentur organisiert, koordiniert und fördert den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Umsetzung des Asylrechts der Union.
(2) Die Agentur richtet Datenbanken und Webportale zu auf Unions-, nationaler und internationaler Ebene bestehenden Rechtsakten im Bereich Asyl ein und nutzt hierfür insbesondere bestehende Einrichtungen. Es werden keine personenbezogenen Daten in diesen Datenbanken gespeichert oder auf diesen Webportalen veröffentlicht, es sei denn, sie stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen.
(3) Die Datenbanken und Webportale nach Absatz 2 verfügen über öffentlich zugängliche Bereiche, die Informationen über Folgendes enthalten:
a) Statistiken zu Anträgen auf internationalen Schutz und zu Entscheidungen der für Asylangelegenheiten zuständigen nationalen Behörden,
b) Informationen zu nationalen Rechtsvorschriften und Entwicklungen des nationalen Rechts im Asylbereich, einschließlich der Rechtsprechung,
c) Informationen zu der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „EuGH“) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
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