Artikel 54 Ausführung des Haushaltsplans — Asylagentur der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 9 FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 54 Ausführung des Haushaltsplans
Rückverweise
(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.
(2) Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.
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