Artikel 46 Exekutivdirektor — Asylagentur der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 8 AUFBAU DER AGENTUR
Artikel 46 Exekutivdirektor
Rückverweise
(1) Der Exekutivdirektor ist Bediensteter der Agentur und wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit eingestellt.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor aufgrund seiner Leistungen und nachgewiesenen Verwaltungs- und Führungskompetenzen von hohem Niveau sowie seiner Erfahrung als leitende Fachkraft im Bereich Migration und Asyl. Vor der Ernennung werden die von der Kommission vorgeschlagenen Bewerber aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses bzw. dieser Ausschüsse zu beantworten.
Im Anschluss an diese Erklärung nimmt das Europäische Parlament eine Stellungnahme an, in der es seinen Standpunkt darlegt und angeben kann, welchen Bewerber es bevorzugt.
Der Verwaltungsrat trägt bei der Ernennung des Exekutivdirektors der in Unterabsatz 2 genannten Stellungnahme des Europäischen Parlaments Rechnung.
Beschließt der Verwaltungsrat, einen anderen als den vom Europäischen Parlament bevorzugten Bewerber zu ernennen, unterrichtet er das Europäische Parlament und den Rat schriftlich darüber, inwiefern der Stellungnahme des Europäischen Parlaments Rechnung getragen wurde.
Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
(4) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf künftige Aufgaben und Herausforderungen für die Agentur.
(5) Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission, die der Bewertung nach Absatz 4 Rechnung trägt, einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.
(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, falls er beabsichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb der Frist von einem Monat vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss bzw. den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses bzw. dieser Ausschüsse zu beantworten.
(7) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(8) Der Exekutivdirektor kann nur mittels eines auf Vorschlag der Kommission ergangenen Beschlusses des Verwaltungsrats seines Amtes enthoben werden.
(9) Über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat mit der Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
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