Artikel 3 Nationale Kontaktstellen für Kommunikation — Asylagentur der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL 1 DIE ASYLAGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel 3 Nationale Kontaktstellen für Kommunikation
Rückverweise
Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine nationale Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Agentur in den Angelegenheiten, die ihre in Artikel 2 genannten Aufgaben betreffen.
Keine Ergebnisse gefunden